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Digitale Prozessoptimierung vs Unterschrift?

BLOG, EVENTS

Warum diskutieren wir überhaupt die digitale Signatur?

Von Sophie Martinetz | 18.6.2020

Was erwarten sich Unternehmen? Ich hatte in den letzten Wochen viele Diskussionen dazu. Mit SignaturexpertInnen, mit Geschäftsführer*innen, mit Rechtsabteilungen, mit Jurist*innen und mit zahlreichen Anbietern. Mir ist eines klar geworden: Bei der Einführung der digitalen Signatur wird viel an einander vorbei gesprochen.

Nach längerem Nachdenken ist mir nun auch klar, warum: es gibt hier nämlich zwei Richtungen, die nicht ein entweder oder, sondern auch ein sowohl als auch sind.

Die Frage ist nämlich, was das Ziel der Einführung der digitalen Signatur in einem Unternehmen ist. Die erste Reaktion der Unternehmensjurist*innen ist meistens, dass eine Verbesserung der Qualität der Unterschrift nach der e-IDAS Verordnung erzielt werden soll. Also, dass alle Vereinbarungen, die derzeit oft formfrei oder mit einer eingescannten Unterschrift oder Emailbestätigung zustande kommen, nun einem echten Schriftlichkeitsgebot entsprechen sollten. Daher auch die qualifizierte Digitale Signatur.

Oder aber ein Unternehmen sucht eine Möglichkeit der Verbesserung der Prozesssicherheit und der Prozessoptimierung. In diesem Fall geht es nicht darum die aktuelle Unterschriftenqualität des Unternehmens zu ersetzen, sondern darum, den Prozess, wie es zu einem unterschriebenen Vertrag kommt zu verbessern. Es geht also nicht um die Qualität der Unterschrift und ihrer Nachweisbarkeit, sondern der Optimierung deren Zustandekommens.

Das sind also zwei verschiedene Zielrichtungen, die einander allerdings nicht widersprechen.

Bei der Analyse der Vertragstypen, die in Unternehmen täglich unterschrieben werden, kommen die meisten Unternehmen drauf, dass 90% formfrei sind (also Vereinbarung zwischen Kaufleuten), dann gibt es, abseits der Arbeitsverträge, noch ein paar Verträge, die wirklich eine strenge Schriftlichkeit nach Gesetz verlangen.

Und bei den meisten Unternehmen sind diese 90% der Verträge auch in den letzten Jahren, vielleicht sogar Jahrzehnten ohne Probleme gut formfrei zustande gekommen.

Laut §883 AbGB kann ein Vertrag mündlich oder schriftlich zustande kommen; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.

Ideal ist es natürlich, wenn beide Themen in einem Projekt verbessert werden können.

Was braucht Ihr Unternehmen?

Am 25.6.2020 werden genau diese Themen, die rechtlichen Voraussetzungen und die Umsetzung rund um die digitale Signatur am ersten Future-Law digitalen Signatur Tag diskutiert: Seien Sie dabei https://digitalesignatur.future-law.at/

18. Juni 2020
Schlagworte: digitale Signatur, future-law, legal tech, new work, Sophie Martinetz
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